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Klimaschutz und Energie

Klimaschutz und Energie

Freiflächensolaranlagen in Ober-Ramstadt

Präambel:   

Die Stadt Ober-Ramstadt hat sich zum Ziel gesetzt bis 2045 bilanziell klimaneutral zu werden.  
Bereits jetzt generieren Windkraft- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen im Stadtgebiet
erhebliche Mengen an klimaneutralem Strom. Im Sinne des Klimaschutzes will die Stadt den
Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Photovoltaik, weiter vorantreiben. Photovoltaik
auf versiegelten Flächen und Dächern sollen einen Schwerpunkt dabei bilden. Darüber hinaus
könnte aber auch der Betrieb von Solaranlagen auf Freiflächen in den Gemarkungen Ober-
Ramstadts einen nennenswerten Anteil der zum Erreichen der kommunalen Klimaschutzziele
erforderlichen Menge an regenerativer Energie liefern. Die Stadt hält den Bau solcher
Solarparks, auch auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen für sinnvoll, sofern dies
verträglich für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Natur und Landschaft erfolgt. Und unter
der Bedingung, dass Wertschöpfung aus den Anlagen möglichst auch in der Stadt oder in der
Region entsteht.

Der Bau eines Solarparks im Außenbereich ist gemäß den Vorgaben des Baurechts nur im
Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans zulässig. Ausgenommen davon sind
seit Anfang 2023 Flächen innerhalb eines 200 Meter breiten Korridors entlang von Autobahnen
und Schienenwegen. Hier sind Solarparks auch ohne Bebauungsplan zulässig, sofern keine
anderen öffentlichen oder rechtlichen Belange dagegensprechen. In dem vorliegenden
Kriterienkatalog hat die Stadtverordnetenversammlung festgehalten, unter welchen
Voraussetzungen sie das Aufstellen von (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen für
Solarprojekte befürworten würde. 

Die Kriterien sollen die Mandatsträger dabei unterstützen, mögliche Standorte für
Freiflächensolaranlagen ausgewogen und fair einzuordnen, verschiedene Vorhaben
miteinander zu vergleichen sowie über konkrete Anfragen und Anträge abzuwägen und zu
entscheiden. 

Zulässigkeit für Solaranlagen auf Freiflächen

Solaranlagen im Außenbereich müssen neben den Vorgaben des Baurechts auch denen der
Regionalplanung entsprechen. So dürfen Solarparks von mehr als fünf Hektar Größe in Hessen
nicht in regionalen Vorranggebieten für Landwirtschaft oder sonstige andere Nutzungen
errichtet werden. In einem Zielabweichungsverfahren kann das zuständige
Regierungspräsidium aber Ausnahmen davon ermöglichen, sofern die Stadt die fragliche
Fläche unter anderen Gesichtspunkten für besonders geeignet hält und daher eine
Zielabweichung befürwortet und beantragt. Auch das Naturschutzrecht ist zu beachten. So
dürfen Solarparks nicht in Naturschutz- und weiteren Schutzgebieten errichtet werden, in
anderen Gebieten nur unter bestimmen Bedingungen. Entsprechende Vorgaben für die
Zulässigkeit sind bei Planung, Bauleitplanung und Bau von Solaranlagen zu beachten. Hierauf
hat die Kommune aber keinen direkten Einfluss. Daher sind sie auch kein Gegenstand der
vorliegenden kommunalen Kriterien für Freiflächenphotovoltaik in Ober-Ramstadt.  

Wirtschaftlichkeit/Vergütungsfähigkeit nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz   

Solarparks im Außenbereich sind vergütungsfähig gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG), wenn sie auf Konversionsflächen oder innerhalb eines 500 Meter breiten Korridors
entlang von Schienenwegen oder Autobahnen gebaut werden. Seit dem Inkrafttreten der
hessischen Freiflächensolaranlagenverordnung 2018 sind auf landwirtschaftlichen Flächen
errichtete Solaranlagen mit einer Nennleistung zwischen einem und zwanzig Megawatt darüber
hinaus auch dann vergütungsfähig gemäß EEG, wenn die Standorte innerhalb so genannter
„benachteiligter“ Gebiete liegen. Welche Gebiete als „benachteiligt“ gelten und welche nicht,
ist bundesweit festgelegt. Die Gemarkungen Ober-Ramstadts sind durchweg NICHT als
„benachteiligt“ ausgewiesen. Nur der Strom von Solaranlagen entlang der Bahnstrecke oder
auf Konversionsflächen könnte demnach nach den Bedingungen des EEG vermarktet werden.
Solarparks werden allerdings zunehmend auch ohne EEG-Vergütung wirtschaftlich, zum
Beispiel wenn der Betreiber einen Direktstromliefertrag mit einem Abnehmer, beispielsweise
einem Unternehmen abschließt.  

Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik  

Die Kriterien sind nicht als Ausschluss-, sondern als Abwägungskriterien zu verstehen. Wenn  
bei einem Solarprojekt nicht alle Kriterien vollständig erfüllt sind, dann wird die Stadtverord-
netenversammlung in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Projekt noch als
verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien
überwiegt.

Interessenten, die auf dem Stadtgebiet einen Solarpark errichten wollen, müssen gegenüber
der Stadtverwaltung nachvollziehbar darlegen, dass ihre Projekte den Kriterien entsprechen
und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien benannten Aspekte ausgestalten
werden. Einen formellen Rahmen gibt die Stadt dafür nicht vor. Anhand dieser Darstellungen
wird die Stadtverordnetenversammlung die geplanten Projekte der Interessenten bewerten und
über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden.  

Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der
Kriterien miteinander verglichen werden. Der Kriterienkatalog hat auf das eigentliche
Bebauungsplanverfahren keinen Einfluss.  

Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung
verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. 

1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild  

- Solarparks sollen von den Wohngebieten aus möglichst wenig sichtbar sein.

- Photovoltaik-Freiflächenanlagen in räumlichem Bezug zu bestehenden Infrastrukturen
   werden bevorzugt (z. B. Bahnlinie oder Gewerbegebiete). 

- Der Projektentwickler/-betreiber soll im Vorfeld darlegen, dass die vorgenannten Punkte
   gewährleistet sind, zum Beispiel durch eine Visualisierung oder Sichtbarkeitsanalyse. 

- Unzumutbare Blendwirkungen der Solarmodule sind auszuschließen.

2. Wert für die landwirtschaftliche Produktion/Vereinbarkeit mit der Landwirtschaft 

- Der Bau von Freiflächensolaranlagen soll zu möglichst wenig Verlust an qualitativ
  hochwertiger landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Fläche führen. Im Vergleich mehrerer
  Flächen sind bevorzugt solche mit geringeren Ertragspotenzialen zu wählen. 

- Der vorgenannte Punkt gilt nicht für Agri-PV-Projekte – sofern 80 Prozent der Fläche
  weiter landwirtschaftlich genutzt werden können. 

- Doppelnutzungsprojekte werden bevorzugt berücksichtigt (zum Beispiel Solarpark mit
  Beweidung oder Agri-Photovoltaik).

3. Natur-, Arten- und Gewässerschutz

- Solarparks sollen bevorzugt auf Flächen mit vergleichsweise geringem naturschutz-
  und artenschutzfachlichem Wert ermöglicht werden. Der Projektentwickler soll
  darlegen, dass keine natur-, arten- oder gewässerschutzrechtlichen Ausschlussgründe
  dem Projekt entgegenstehen.  

- Der Projektentwickler soll darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt wird
  (z. B. welche Art Bepflanzung/Einsaat oder Lebensraum-bietenden Elemente im
  Randbereich sowie auf der Fläche vorgesehen sind). Dies soll möglichst so erfolgen,
  dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. Orientierung bieten diverse
  Handlungsleitfäden/Publikationen von Naturschutzorganisationen, so zum Beispiel die
  „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, Naturschutzbund
  Deutschland e. V./Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Stand: April 2021
  (https://www.solarwirtschaft.de/datawall/uploads/2021/04/210428_NABU-BSW-
  Papier-1.pdf)

4. Beteiligungsmöglichkeiten 

- Der Stadt ist daran gelegen, dass Bürgerinnen und Bürger an der Wertschöpfung aus
  Freiflächensolarprojekten partizipieren können. 

- Unternehmen, die als Investoren und/oder Projektentwickler eine
  Freiflächensolaranlage beantragen, sollen darlegen, ob/welche Form der finanziellen
  Beteiligung sie anbieten. 

- Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag.

5. Information und Einbindung der Bürgerinnen und Bürger

- Unternehmen, die als Investoren und/oder Projektentwickler eine
  Freiflächensolaranlage beantragen, sollen darlegen, in welcher Form sie beabsichtigen,
  die Bürgerinnen und Bürger über ihr Vorhaben zu informieren und im Planungsverlauf
  einzubinden. Sie sollten dazu mindestens eine Informationsveranstaltung anbieten.

Kriterien für Freiflächensolaranlagen in der Stadt Ober-Ramstadt  (Stand Februar 2023)- als PDF Download