Hand of a woman voting at a ballot box during elections

Informationen zu  Wahlen in Ober-Ramstadt

Europawahl

Europawahl

Briefwahl/Wählen mit Wahlschein


An der Briefwahl in der Stadt Ober-Ramstadt können alle wahlberechtigten Personen mit Hauptwohnsitz
in Ober-Ramstadt
teilnehmen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.


Wahlberechtigung


Wahlberechtigt zur Europawahl ist, wer am Wahltag

  • deutscher Staatsangehöriger ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht vom aktiven Wahlrecht nach § 6a Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.


Außerdem wahlberechtigt zur Europawahl ist, wer am Wahltag

  • nichtdeutscher Unionsbürger ist,
  • in Deutschland seine Wohnung innehat,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht vom aktiven Wahlrecht nach § 6a Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.

Antragsmöglichkeiten, Fristen und Wahlsystem

  • Antragsmöglichkeiten

    Online-Wahlscheinantrag

    Die Unterlagen (Wahlschein mit Briefwahlunterlagen) kann die wahlberechtigte Bevölkerung der Stadt Ober-Ramstadt mit einem Online-Wahlscheinantrag über das Internet beantragen.

    Der Antrag wird rechtzeitig vor Beginn der Briefwahl freigeschaltet.


    Wahlbenachrichtigungskarte

    Es besteht die Möglichkeit die Briefwahlunterlagen über einen Antragsvordruck, der auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, auf dem Postweg zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigung wird allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugestellt.


    Formloser Antrag

    Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform, per Fax oder elektronisch per E-Mail an wahlen@ober-ramstadt.de. Antragstellende müssen den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die komplette Wohnanschrift, idealerweise die Wahlbezirksnummer sowie die laufende Nummer im Wählerverzeichnis angeben


    Persönliche Antragstellung im Wahlamt

    Im Wahlamt der Stadt Ober-Ramstadt können zu Beginn der Briefwahl (etwa sechs Wochen vor dem Wahltag) die Briefwahlunterlagen persönlich, direkt vor Ort beantragt und mitgenommen werden. Die Stimme kann auch direkt im Rathaus abgegeben werden. Es stehen Wahlkabinen und eine Urne hierfür bereit.


    Es wird um Verständnis gebeten, dass eine telefonische Beantragung der Briefwahlunterlagen nicht möglich ist.

  • Abholung der Unterlagen mit Vollmacht

    Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen abholt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen.
    Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.

    Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigungskarte ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.

  • Antragsfrist und Versand

    Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, gestellt werden.

    Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.

    Das Wahlamt ist samstags vor der Wahl von 10:00 bis 12:00 Uhr für diese Fälle besetzt.

    Die Briefwahlunterlagen werden an jede gewünschte Adresse, auch in das Ausland versendet.
    Der Wahlbrief muss jedoch bis spätestens am Wahlsonntag, 18:00, Uhr im Wahlamt vorliegen.
    Die Postlaufzeiten sind hierbei zur berücksichtigen.


  • Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal


    Die Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises ist möglich. Hier benötigen Sie einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Dieser kann über den Online-Wahlscheinantrag beantragt werden.

    Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit einem nicht barrierefrei zugänglichen Wahllokal wahlberechtigt sind, Ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.

    Ob ein Wahllokal barrierefrei ist, wird in der Wahlbenachrichtigung dargestellt. Diese wird an alle Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt.

  • Als Deutscher im Ausland an der Europawahl teilnehmen


    Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

    Wollen Auslandsdeutsche an der Europawahl teilnehmen, muss vor jeder Wahl ein förmlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.

    Antragsformulare können auf der Internetseite des Bundeswahlleiters heruntergeladen werden:

  • Als Unionsbürger in Deutschland an der Europawahl teilnehmen


    Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin, der oder die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.


    • 1. Eintragung von Amts wegen

    Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 14. April 2019) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

    Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.


    • 2. Eintragung auf Antrag

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

    Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden Antragsformulare zu gegebener Zeit beim Wahlamt der Stadt Ober-Ramstadt erhältlich sein.


  • Wahlsystem Europawahl


    Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Jedes der 16 Bundesländer bildet einen Wahlkreis. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der insgesamt 751 Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments. Diese werden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestimmt.

    Die Wahlberechtigten haben eine Stimme für eine Partei/Liste; Einzelkandidaten stehen nicht zur Wahl. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.

    Der Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg.


    Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in drei Schritten:


    • Erster Schritt - Parteien ermitteln, die an der Sitzverteilung teilnehmen 

    Die Fünf-Prozent-Hürde, die noch bei der Europawahl 2009 galt, erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 für verfassungswidrig. Die daraufhin vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Hürde verstieß laut einem Urteil der Karlsruher Richter vom Februar 2014 ebenfalls gegen das Grundgesetz. Das führt dazu, dass bei der Europawahl 2014 in Deutschland keine Sperrklausel mehr gilt.

    • Zweiter Schritt - Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen 

    Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung bei der Europawahl am 7. Juni 2009 wird hierbei erstmals die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

    Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

    • Dritter Schritt - Sitze auf die Landeslisten verteilen

    Bei denjenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode „St. Laguë/Schepers “ (vgl. Zweiter Schritt). Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Ergebnisse der Europawahl am 26. Mai 2019


Rechtliche Grundlagen