Die Verpflichtung zur Schneeräumung gilt im Zeitraum von 7:00 bis 20.00 Uhr (§ 10 der Straßenreinigungssatzung) und obliegt den Eigentümern oder Besitzern (§ 1 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung). Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können (§ 11 der Straßenreinigungssatzung). Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
Besonderheiten gelten für Straßen mit einseitigem Gehweg. Hier müssen sich die Eigentümer/Besitzer auf beiden Straßenseiten abwechseln. In Kalenderjahren mit gerader Endziffer obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern/Besitzern auf der Straßenseite, an die der Gehweg angrenzt. In Kalenderjahren mit ungerader Endziffer obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern/Besitzern auf der gegenüberliegenden Seite (§ 10 der Straßenreinigungssatzung).
Bei Straßen ohne Gehweg sind die Eigentümer/Besitzer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet einen 1,50 m breiten Streifen entlang des Grundstückes am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen (§ 10 der Straßenreinigungssatzung).
Weitere Details ergeben sich aus §10 der Straßenreinigungssatzung, die auf der Homepage der Stadt Ober-Ramstadt unter www. ober-ramstadt.de unter folgender Rubrik aufgerufen werden kann: https://www.ober-ramstadt.de/rathaus-und-service/recht/