Bekanntmachung zum Inkrafttreten BBPL. Nördlich Roßdörfer Straße

Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt

Bebauungsplan „Nördlich Roßdörfer Straße“ in Ober-Ramstadt
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt hat in ihrer Sitzung am 21.03.2024 den Bebauungsplan „Nördlich Roßdörfer Straße“ in Ober-Ramstadt einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine maßvolle innerörtliche Nachverdichtung mit dem Ziel der Wohnraumschaffung.

Das Plangebiet liegt nördlich bzw. östlich der „Roßdörfer Straße“ und umfasst ebenfalls den angrenzenden Teilbereich der Straße selbst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nach der aktuellen Liegenschaftskarte folgende Grundstücke in der Gemarkung Ober-Ramstadt, Flur 36, Flurstücke Nr. 26/12 sowie Nr. 343/9 (teilweise) und hat eine Gesamtgröße von ca. 0,6 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) und der beigefügten Begründung sowie den in der Begründung genannten Anlagen (Anlage 1: Verkehrstechnische Untersuchung, Anlage 2: Artenschutzbeitrag, Anlage 3: Stellungnahme zur Überprüfung der Löschwasserversorgung, Anlage 4: Stellungnahme zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange bei der Bauleitplanung, Anlage 5: Stellungnahme bezüglich der Einleitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal auf Grundlage des Bebauungsplanes „Nördliche Roßdörfer Straße“, Anlage 6: Schalltechnische Untersuchung, Anlage 7: Geotechnischer Bericht) , ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan können während der Öffnungszeiten des Rathauses bei dem Fachbereich III – Bauen, Liegenschaften, Energie, Umwelt der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt, Zimmer- Nr. 207 eingesehen werden.

Die öffentliche Bekanntmachung und der rechtskräftige Bebauungsplan können auch auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt www.ober-ramstadt.de unter „Stadtraum, Wohnen, Planen, Bauen, Bebauungspläne, „Rechtskräftige Bebauungspläne“ sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ober-Ramstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.


Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nördlich Roßdörfer Straße“ in Ober-Ramstadt (unmaßstäblich)

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) in Kraft.

Ober-Ramstadt, den 24.04.2024

 

gez. Tobias Silbereis
Bürgermeister