Öffentliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt
Inkrafttreten Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan „Dr.-Robert-Murjahn-Straße 11“
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben und Erschließungsplan „Dr.-Robert-Murjahn-Straße“ in Ober-Ramstadt ist von der Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober- Ramstadt Flur 2 Nr. 78/1 und 79/2. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst dabei das Flurstück Flur 2 Nr. 79/2 sowie Teilflächen des Flurstücks Nr. 78/1. Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Gemarkungsgebiet der Stadt Ober-Ramstadt und liegt zwischen der Dr.-Robert-Murjahn-Straße im Norden und dem Georg-Schröbel-Weg im Süden. Der genaue räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geht aus der Übersichtskarte hervor, der Bestandteil des Beschlusses ist.
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Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 2. OG, Fachbereich III, Zimmer-Nr. 207, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung und der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan können auch auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt (www.ober-ramstadt.de) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ober-Ramstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hingewiesen wird:
a) auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie
b) auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.
Ober-Ramstadt, den 31.01.2024
gez. Tobias Silbereis
Bürgermeister